Am 16. Mai 2000 wurde die 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (RL 2000/26/EG) erlassen. Diese Richtlinie, die am 16. September 2009 in die RL 2009/103/EG überführt wurden, verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten zur Einhaltung von verschiedenen Bestimmungen zum Schutz von Personen, die im Ausland Opfer von Verkehrsunfällen wurden.
Auf der Grundlage der RL 2009/103/EG (bzw. der in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Gesetzgebungen) werden sämtliche, auf dem Gebiet des EWR tätigen Versicherungsgesellschaften verpflichtet, in jedem anderen Mitgliedstaat Schadenregulierungsbeauftragte (SRB) zu ernennen.
Dementsprechend können Geschädigte, die im Ausland einen Unfall erlitten haben, Ansprüche beim SRB des zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherers in ihrem Wohnsitzstaat geltend machen. Der SRB wickelt den Schadenfall, auf welchen in der Regel das Recht des Unfalllandes anwendbar ist, auf der Grundlage der Instruktionen des ausländischen Versicherers, der ihn ernannt hat, ab.
Um sicherzustellen, dass Geschädigte die für die Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlichen Informationen erhalten und sich an die für die Regulierung ihrer Ansprüche zuständige Stelle richten können, wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Auskunftsstellen einzurichten. Diese teilen den Geschädigten die Anschrift der zuständigen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer und deren Schadenregulierungsbeauftragten mit. Sofern dies für die Abwicklung des Schadenfalls erforderlich ist, geben die Auskunftsstellen den Geschädigten auch Namen und Adressen der Fahrzeughaltenden von Unfallverursachenden bekannt.
Die RL 2009/103/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Entschädigungsstellen einzurichten. Diese Stellen gewähren den Geschädigten einen Ausfallschutz für den Fall, dass die ordentliche Schadenregulierung versagt. Hat der Versicherer keinen Schadenregulierungsbeauftragten ernannt oder stellt dieser den Geschädigten innert einer dreimonatigen Frist kein Schadenersatzangebot oder keine begründete Antwort zu, können sich Geschädigte an die Entschädigungsstelle ihres Wohnsitzstaates wenden. Sind die Bedingungen erfüllt, reguliert die Entschädigungsstelle den Schadenfall an Stelle des fehlenden oder säumigen Schadenregulierungsbeauftragten. Dies gilt auch dann, wenn der zuständige Versicherer nicht innert zwei Monaten ermittelt werden kann, weil Unfallverursachende oder deren Fahrzeuge nicht identifiziert werden können oder weil keine Versicherung vorliegt.
Die EWR-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die RL 2000/26/EG spätestens bis zum 20. Januar 2003 umzusetzen. Die Schweiz hat diese Richtlinie autonom umgesetzt und die entsprechenden Bestimmungen mit Wirkung ab 1. Februar 2003 in den Art. 79a bis d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verankert.
Bei Unfällen, die sich in der Schweiz ereignen, kommen die Art. 79a bis d SVG weitgehend uneingeschränkt zur Anwendung. Dementsprechend erteilt die Auskunftsstelle den Geschädigten Auskunft darüber, bei welcher Regulierungsstelle sie ihre Ansprüche geltend machen können. Die schweizerischen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer müssen innert drei Monaten auf die Forderungen der Geschädigten reagieren. Andernfalls reguliert die Entschädigungsstelle den Fall.
Im Verhältnis zu den EWR-Mitgliedstaaten finden die Art. 79a bis d SVG keine Anwendung. Die RL 2000/26/EG verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Besucherschutz-Bestimmungen im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten. Die Schweiz fällt damit nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen.
Um zu vermeiden, dass die schweizerische Gesetzgebung nur Geschädigte mit Wohnsitz im EWR schützt, nicht aber Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz (weil die RL 2000/26/EG die im EWR ansässigen Versicherer nicht verpflichtet, Schadenregulierungsbeauftragte in der Schweiz zu ernennen) hat der schweizerische Gesetzgeber in Art. 79e SVG vorgesehen, dass die 79a bis d SVG gegenüber einem anderen Staat nur dann zur Anwendung kommen, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt. Zurzeit gewährt nur Liechtenstein der Schweiz ein derartiges Gegenrecht.
Um den Besucherschutz im Verhältnis zu den EWR-Staaten trotz dieser gesetzlichen Hürden zu gewährleisten, schloss das NVB - gestützt auf die Kompetenz, die ihm kraft Art. 76b Abs. 5 lit. b SVG zusteht - mit seinen Partnerverbänden im EWR bilaterale privatrechtliche Besucherschutz-Abkommen.
In seiner Eigenschaft als EWR-Mitglied war auch Liechtenstein verpflichtet, die Bestimmungen der RL 2000/26/EG in sein nationales Recht aufzunehmen. Zwischen Liechtenstein und den anderen EWR-Staaten besteht im Bereich des Besucherschutzes uneingeschränkte Gegenseitigkeit.