Gesetze NVB

Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro. Das NVB ist ein Verein und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die grundlegenden Bestimmungen über Organisation, Tätigkeit und Finanzierung des NVB sind in den Art. 74 ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und in den Art. 39 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) enthalten.

Grundsätze

Die gesetzlichen Aufgaben des NVB bestehen in der Deckung der durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz und in Liechtenstein verursachten Unfälle. Vorausgesetzt wird, dass nach dem SVG eine Versicherungspflicht für solche Fahrzeuge besteht (Art. 74 Abs. 2 lit. a SVG). Zudem betreibt das NVB die Nationale Auskunftsstelle und koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen. Motorfahrzeuge, die in die Schweiz und in Liechtenstein einreisen und nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen, müssen eine solche Versicherung abschliessen (Art. 74 Abs. 2 lit. c SVG). 

Die Schadenregulierung erfolgt durch Unterzeichnende des Swiss Interclaims Agreements. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist das Schadenreglement von NVB & NGF.

Die Aufgaben des liechtensteinischen Nationalen Versicherungsbüros werden durch das schweizerische NVB wahrgenommen (Art. 1 des Notenaustausches vom 3. November 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen).

Die Passivlegitimation kommt bei einem Prozesses zur Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Verkehrsunfall (Art. 74 Abs. 2 lit. a SVG) dem NVB zu (Art. 76b Abs. 1 SVG). Eine Klage muss gegen das NVB und nicht gegen dessen Vertreter oder Vertreterin gerichtet werden. Vertreter und Vertreterinnen des NVB sind z.B. die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, eine andere Mitgliedsgesellschaft oder eine Schadenregulierungsgesellschaft.

Gemäss Art. 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die folgenden Gerichte zuständig:

  • Gericht am Unfallort
  • Gericht am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei
  • Gericht am Ort einer Zweigniederlassung des NVB  
     

Das NVB hat seinen Hauptsitz beim geschäftsführenden Versicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG in Zürich. Zweigniederlassungen hat es in Lugano und in Lausanne.

Für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein sind neben dem Gericht am Unfallort auch die Gerichte am liechtensteinischen Wohnsitz der klagenden Partei sowie am Sitz oder Ort einer Zweigniederlassung des NVB zuständig (siehe Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein).

Zwischen Versicherungsbüros gilt die von der Generalversammlung vom 14./15. Juni 2001 in Andorra verabschiedete Gebührenordnung. Den schweizerischen Korrespondenten und Korrespondentinnen steht es frei, mit den ausländischen Versicherungsgesellschaften, die sie benannt haben, die Art der Berechnung der Bearbeitungsgebühren zu vereinbaren.

Behandlungsgebühren NVB...