Mindestdeckungssummen

Mindestdeckungssummen in Europa

Die Versicherung eines unfallverursachenden Fahrzeugs muss die Ersatzrechte der Geschädigten bis zu einem Mindestbetrag von CHF 5 Mio. je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung VVV). Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf CHF 10 Mio. Bei einer Platzzahl ab 51 Personen erhöht sie sich auf CHF 20 Mio. (Art. 3 Abs. 2 VVV). Diese Mindestdeckungssummen gelten seit dem 1.1.2005.

Die überwiegende Mehrheit der schweizerischen Motorfahrzeughaltenden verfügt in der Regel über eine weit höhere vertragliche Mindestdeckung von mindestens CHF 100 Mio. (Quelle: ASTRA).

Eine über die schweizerische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt. Dasselbe gilt, wenn für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt (Art. 40 Abs. 3 VVV).

Die Mitgliedstaaten müssen folgende Mindestdeckungssummen vorschreiben (Art. 9 der Richtlinie 2009/103/EG vom 16. September 2009, sog. Kodifizierte MFH-Richtlinie):

  • Für Personenschäden einen Mindestdeckungsbetrag von EUR 1 Mio. je Unfallopfer oder von EUR 5 Mio. je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten.
     
  • Für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten EUR 1 Mio. je Schadensfall.

Die Mindestdeckungssummen der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung müssen alle fünf Jahre ab dem 11.6.2005 oder am Ende der jeweiligen Übergangsfrist dem Europäischen Verbraucherpreisindex (EVPI) angepasst werden (Art. 9 Abs. 2 der kodifizierten Richtlinie 2009/103/EG). Am 10.5.2016 wurden die neuen Mindestdeckungssummen, die die Anpassungen vom 9.12.2010 ersetzen, im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert (COM(2016)0246final). Die Beträge wurden von EUR 1.12 Mio. auf EUR 1.22 Mio. bzw. von EUR 5.6 Mio. auf EUR 6.07 Mio. erhöht. Für Liechtenstein tritt die Anpassung der Mindestdeckungssummen per 31.12.2016 in Kraft. Staaten, denen für die Umsetzung eine Übergangsfrist gewährt wurde und die erst die Hälfte der vorgeschriebenen Beträge eingeführt haben, müssen die Anpassung an die Teuerung alle fünf Jahre nach dem Ende der massgeblichen Übergangsfrist vornehmen. Hierzu wird ihnen eine Frist von 6 Monaten gewährt.

Ausserhalb des EWR-Raums bestehen keine allgemeinen völkerrechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Mindestdeckung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Deckungssummen fallen entsprechend unterschiedlich aus. 

COB Compendium

Auf der folgenden Seite des COB können Informationen zu den in den EWR- und CoB-Staaten geltenden Mindestdeckungssummen eingesehen werden.