Haager Abkommen

Das anzuwendende Recht bei Strassenverkehrsunfällen mit internationalem Sachverhalt

Die Schweiz ist Mitunterzeichnerin des Haagers Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, welches am 4.7.1971 in Den Haag (NL) abgeschlossen und von der Bundesversammlung am 4.10.1985 genehmigt worden ist. Das Abkommen ist für die Schweiz am 2.1.1987 in Kraft getreten.

Entsprechend gilt gemäss Art. 134 IPRG für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen mit internationalen Sachverhalten dieses Strassenverkehrsabkommen. Die Kollisionsnormen des Übereinkommens werden unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit angewendet; es ist auch anwendbar, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines Vertragsstaates ist. Das Abkommen enthält ausschliesslich Normen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, während auf eine Regelung der internationalen Zuständigkeit und der Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen verzichtet wurde. Das Haager Übereinkommen hat sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Rückgriffsansprüchen von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen.

Quelle: Metzler/Fuhrer/Festschrift NVB&NGF/2000

Kernpunkt des Abkommens ist der Grundsatz, wonach das materielle Recht des Unfalllandes (lex loci) anzuwenden ist. Ist allerdings nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt und dieses nicht im Unfallland zugelassen, so beurteilt sich die Haftung gegenüber dem/der Lenker/Lenkerin, Halter/Halterin, Eigentümer/Eigentümerin und allen Berechtigten am Fahrzeug nach dem Recht des Zulassungsstaates des Fahrzeugs (lex stabuli bzw. Immatrikulationsstatut).

Dies gilt auch für geschädigte Fahrgäste, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Unfallland haben. Haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Unfallland, gilt wiederum das Recht des Unfalllandes. Schliesslich wird auch die Haftung gegenüber ausserhalb des Fahrzeugs geschädigten Personen nach dem Recht des Zulassungsstaates des unfallverursachenden Fahrzeugs beurteilt, sofern die Geschädigten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Im Falle mehrerer Geschädigter wird das anzuwendende Recht für jeden und jede von ihnen gesondert bestimmt. Die erwähnte lex stabuli kommt auch dann zum Zuge, wenn mehrere am Unfallort ausländisch immatrikulierte Fahrzeuge am Unfall beteiligt sind, sofern sie alle im selben Staat zugelassen sind. Trifft dies nicht zu - lautet die Immatrikulation der beteiligten Fahrzeuge auf verschiedene Staaten - kommt wieder die lex loci zum Zuge.

Bei unfallbeteiligten Personen ausserhalb des Fahrzeuges gilt die lex stabuli nur, wenn alle diese Personen samt den beteiligten Fahrzeugen ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Standort (Immatrikulation der Fahrzeuge) im selben Zulassungsstaat hatten.

Bleibt die Frage, welches Recht für die Haftung bei Sachschaden anzuwenden ist. Bei beförderten Sachen von Fahrgästen ist das Recht anzuwenden, welches für die Fahrgäste selbst gilt. Für andere mit dem Fahrzeug beförderte Sachen ist das Haftungsrecht anwendbar, wie es für  Fahrzeugeigentümer/Fahrzeugeigentümerinnen anzuwenden ist. Für ausserhalb des oder der Fahrzeuge befindliche Sachen ist grundsätzlich das Recht des Unfallorts massgebend, es sei denn, es handle sich um die persönliche Habe von Geschädigten, für die die lex stabuli gilt.

Es ist auf den Begriff der Beteiligung am Unfall hinzuweisen. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig. In Bezug auf die Fahrzeuge gilt jede Mitwirkung am Unfallgeschehen als Beteiligung. Mit Bezug auf die Personen ausserhalb des Fahrzeuges ist hingegen ein enger Begriff anzuwenden. Vorausgesetzt wird, dass eine Person nach dem Unfallgeschehen als Haftungsträger/Haftungsträgerin in Betracht kommt. Unabhängig vom anzuwendenden Recht sind bei der Bestimmung der Haftung die am Ort und z.Zt. des Unfalls geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen.

Geschädigte haben ein unmittelbares Klagerecht gegenüber dem Versicherer des/der Haftpflichtigen, soweit ihnen dieses nach dem anzuwendenden Recht zusteht. Sieht das anzuwendende Recht der lex stabuli, wie weiter oben umschrieben, kein unmittelbares Klagerecht vor, so kann es gleichwohl ausgeübt werden, wenn das Recht am Unfallort ein solches vorsieht. Sieht weder die lex loci noch die lex stabuli ein direktes Klagerecht vor, so kann es dennoch ausgeübt werden, wenn es nach dem Recht zugelassen ist, das für den Versicherungsvertrag massgebend ist.

Ein Beispiel:

Ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug verunfallt in der Schweiz ohne Beteiligung anderer Fahrzeuge. In diesem Fall ist für die Haftung gegenüber den Fahrzeuginsassen deutsches Recht anwendbar, ausgenommen für den Fahrgast, wenn dieser den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Für die Haftung im Zusammenhang mit den im Fahrzeug mitgeführten Sachen ist ebenfalls deutsches Recht anwendbar, mit Ausnahme der Sachen des Fahrgastes aus der Schweiz. Für Sachschaden ausserhalb des Fahrzeuges ist Schweizer Recht massgebend, es sei denn, es handle sich um die persönliche Habe eines/einer Geschädigten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Ist ein weiteres deutsch immatrikuliertes Fahrzeug am Unfall beteiligt, so bleibt es bei dieser Regelung, es sei denn, es seien ausserhalb des Fahrzeuges Personen am Unfall beteiligt, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben. Alsdann wäre wiederum die lex loci anwendbar.