Liechtenstein

NGF Liechtenstein

Die Aufgaben des liechtensteinischen Nationalen Garantiefonds werden durch den schweizerischen Nationalen Garantiefonds wahrgenommen (Art. 1 des Notenaustausches vom 3. November 2003). Die Aufsicht über den liechtensteinischen Garantiefonds obliegt der Finanzmarktaufsicht der liechtensteinischen Regierung (FMA), die auch die Beiträge liechtensteinischer Motorfahrzeughalter bewilligt.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen.

EU/EWR-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Entschädigungsstellen einzurichten (RL 2009/103/EG). Diese gewähren den Geschädigten einen Ausfallschutz, wenn die Schadenregulierung nach einem Unfall im Ausland nicht erfolgt. Die Entschädigungsstelle reguliert Schadenfälle von fehlenden oder säumigen Schadenregulierungsbeauftragten nach festgelegten Fristen oder wenn Unfallverursachende und/oder Versicherer nicht ermittelt werden können.

Liechtenstein setzt diese Vorgaben in Art. 75c-d SVG-FL um.

Bei der Haftung für Sachschäden durch unbekannte Motorfahrzeuge, Anhänger, unbekannte Radfahrende oder Benutzer und Benutzerinnen von fahrzeugähnlichen Geräten gilt ein Selbstbehalt von EUR 500 oder der Gegenwert in Schweizer Franken (Art. 53 Abs. 3 der VVV-FL). In der Schweiz beträgt dieser Selbstbehalt CHF 1000.

NVB Liechtenstein

Die Aufgaben des liechtensteinischen Nationalen Versicherungsbüros (NVB-FL) werden durch das schweizerische Nationale Versicherungsbüro wahrgenommen (Art. 1 des Notenaustausches vom 3. November 2003). Die Aufsicht über das NVB-FL obliegt der Finanzmarktaufsicht der liechtensteinischen Regierung, die auch die Beiträge liechtensteinischer Motorfahrzeughaltenden bewilligt.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen.

Im Rahmen des Systems der internationalen Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte) und des Kennzeichenabkommens (Multilaterales Garantieabkommen) gelten die Schweiz und Liechtenstein als ein einziges Gebiet. Das Länderkürzel CH steht sowohl für die Schweiz als auch für Liechtenstein.

Eine gültige Internationale Versicherungskarte, die von einem schweizerischen oder einem liechtensteinischen Versicherer für ein in der Schweiz oder in Liechtenstein immatrikuliertes Fahrzeug abgegeben wird, bestätigt die Haftpflichtversicherungsdeckung in den Staaten des Grüne Karte-Systems. Vorausgesetzt wird, dass der Staat auf der Karte aufgeführt und dessen Länderkürzel nicht durchgestrichen ist. Ebenso bestätigt das schweizerische oder liechtensteinische Kontrollschild die ausreichende Haftpflichtversicherungsdeckung in den Staaten des Systems des Kennzeichenabkommens.

Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz garantiert folglich die Deckung der Schäden, die durch schweizerische und liechtensteinische Fahrzeuge in Ländern des Systems der Grünen Karte und des Kennzeichenabkommens verursacht werden.

Versicherungsgesellschaften, die im EWR-Raum tätig sind, sind verpflichtet, in jedem Mitgliedsstaat Schadenregulierungsbeauftragte (SRB) zu ernennen (Kodifizierte Richtlinie RL 2009/103/EG). Personen, die im Ausland einen Unfall erleiden, können somit in ihrem Wohnsitzstaat Ansprüche beim SRB des zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherers geltend machen. Der SRB wickelt den Schadenfall, auf welchen in der Regel das Recht des Unfalllandes anwendbar ist, für den ausländischen Versicherer, der ihn ernannt hat, ab.

Liechtenstein setzt diese Besucherschutzrichtlinie in Art. 75b des liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG-FL) um.

EU/EWR-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, Auskunftsstellen einzurichten. Diese informieren die Geschädigten über die zuständigen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer und deren Schadenregulierungsbeauftragte. Falls erforderlich, werden auch Namen und Adressen der Fahrzeughaltenden der Unfallverursachenden bekannt gegeben.

Liechtenstein setzt diese Vorgabe in Art. 75a SVG-FL um (vgl. auch Art. 50d der liechtensteinischen Verkehrsversicherungsverordnung VVV-FL).

EU/EWR-Mitgliedsstaaten müssen Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden vorschreiben (Art. 9 der Richtlinie 2009/103/EG vom 16. September 2009, sog. Kodifizierte MFH-Richtlinie). Anpassungen an den Europäischen Verbraucherindex (EVPI) werden alle fünf Jahre vorgenommen. Für Liechtenstein gilt seit dem 31.12.2016:

Mindestdeckungsbetrag für Personenschäden: EUR 1.22 Mio. je Unfallopfer oder EUR 6.07 Mio. je Schadenfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten.
Mindestdeckungsbetrag für Sachschäden: EUR 1.22 Mio. je Schadenfall
Liechtenstein setzt diese Vorgaben in Art. 3 VVV-FL um.