Korrespondenten

Korrespondenten

Sie wurden in der Schweiz oder in Liechtenstein von einem im Ausland immatrikulierten Motorfahrzeug geschädigt?

Schweizer Korrespondenten von Versicherungsgesellschaften im Ausland regulieren Schäden im Auftrag des NVB. Sie können hier den in der Schweiz zuständigen Korrespondenten einer ausländischen Haftpflicht-Versicherungsgesellschaft ermitteln.

Grüne Karte-Korrespondent in der Schweiz
Land
Versicherung

Ernennung von Korrespondenten

Das Verfahren für die Genehmigung von Korrespondenten dient der umfassenden gegenseitigen Information im In- und Ausland. Es gewährleistet, dass Genehmigungen im gesamten System der Internationalen Versicherungskarte einheitlich erteilt und Schadenfälle möglichst schnell an die zuständigen Korrespondenten weitergeleitet werden.

Art. 4 ff. der Internal Regulations (Abkommen zwischen Versicherungsbüros) und der Anhang II des Schadenreglements von NVB & NGF legen die Bedingungen für die Genehmigung der erstmaligen Ernennung von Korrespondenten in der Schweiz und im Ausland fest.

Das Verfahren wird durch ein Gesuch gestartet, das ein Versicherer beim Versicherungsbüro im eigenen Land, bei dem er Mitglied ist, einreicht. Das Versicherungsbüro leitet das Gesuch und eine Bestätigung, dass der ernannte Korrespondent die Nominierung akzeptiert, an das entsprechende ausländische Versicherungsbüro weiter. Die Nominierung muss innert drei Monaten bestätigt oder abgelehnt werden. Das Versicherungsbüro, das das Gesuch erhalten hat, prüft, ob die Bedingungen für die Genehmigung erfüllt sind:

Für Korrespondenten in der Schweiz

  • Hat der designierte Korrespondent das Swiss Interclaims Agreement unterzeichnet? 
     
  • War die ausländische Versicherungsgesellschaft in der Schweiz bereits durch einen anderen Korrespondenten vertreten? Wurde dieser Korrespondent für seine Tätigkeit vollumfänglich entschädigt und sind Ausstände beglichen worden?
     
  • Sind Gesellschaften in einem oder mehreren EWR-Staaten in Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit tätig? Haben diese Gesellschaften sowohl für den Hauptsitz als auch für deren Tätigkeit in diesen Staaten in der Schweiz einen und denselben Korrespondenten ernannt?

Für Korrespondenten im Ausland

  • Erfüllt der designierte Korrespondent die geltenden nationalen Vorschriften?
     
  • War die schweizerische Versicherungsgesellschaft im betreffenden Staat bereits durch einen anderen Korrespondenten vertreten? Wurde der Korrespondent für seine Tätigkeit vollumfänglich entschädigt und sind Ausstände beglichen worden?
     
  • Sind schweizerische Gesellschaften in einem oder mehreren EWR-Staaten in Niederlassungsfreiheit tätig? Haben diese Gesellschaften sowohl für den Hauptsitz als auch für deren Tätigkeiten in anderen Staaten auf dem eigenen Gebiet einen und denselben Korrespondenten ernannt?

Sind alle Bedingungen erfüllt, wird die Nominierung genehmigt. Erfolgt keine Antwort innert drei Monaten ab Eingang des Gesuchs, gilt die Genehmigung als implizit erteilt.