NGF

Übersicht der Aufgaben

Der NGF kommt für Schäden auf, die durch unbekannte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger, Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden. Voraussetzung ist, dass nach dem jeweils anwendbaren Strassenverkehrsrecht eine Versicherungspflicht besteht.

Er tritt ebenfalls ein, wenn über den zuständigen Versicherer der Konkurs eröffnet worden ist.

Der NGF betreibt zudem die Entschädigungsstelle nach Art. 79d SVG.

Die Motorfahrzeughaltenden leisten jährlich einen Beitrag zur Deckung des Aufwandes des NGF (Art.76a SVG).