Page 12 - Portrait und Kennzahlen 2021 - NBI-NGF
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NVB und NGF: Grundlagen
WELCHES SIND DIE GRUNDLAGEN UNSERER ARBEIT?
NATIONALES VERSICHERUNGSBÜRO NATIONALER GARANTIEFONDS
SCHWEIZ SCHWEIZ
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF)
(NVB) deckt die Haftung für Schäden, die kommt für Schäden auf, die durch unbekann-
ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger te oder nicht versicherte Motorfahrzeuge,
in der Schweiz und in Liechtenstein verursa- Anhänger, Fahrräder und fahrzeugähnliche
chen. Dabei wird es von Mitgliedsgesellschaf- Geräte in der Schweiz und in Liechtenstein
ten oder von anerkannten Schadenregulie- verursacht werden. Anspruchsberechtigt sind
rungsunternehmen vertreten. Staatsangehörige und Wohnsitzberechtigte
beider Staaten sowie von EWR-Staaten und
Dies ermöglicht Geschädigten, sich bei Un- solchen, die das Gegenrecht gewähren. Leis-
fällen mit ausländischer Beteiligung an eine tungen des NGF werden nur dann erbracht,
Stelle in der Schweiz oder in Liechtenstein zu wenn kein anderer Versicherer für den Scha-
wenden und die Schadenfälle gemäss den den aufkommt.
hier im Land geltenden Bestimmungen abzu-
wickeln. Zu diesem Zweck betreibt das NVB Der NGF betreibt eine Entschädigungsstelle.
die Nationale Auskunftsstelle. Sie orientiert Diese tritt ein, wenn Geschädigte vom zu-
Geschädigte darüber, welche Regulierungs- ständigen Versicherer oder Schadenregulierer
stellen sich mit ihren Ansprüchen befassen. nicht innert nützlicher Frist Antworten auf
Forderungen aus Verkehrsunfällen erhalten.
Ebenso koordiniert das NVB das Abschlies-
sen von Grenzversicherungen, die nötig Der NGF tritt ausserdem ein, wenn über den
sind, wenn bei einer Einreise in die Schweiz zuständigen Motorfahrzeugversicherer der
§
oder nach Liechtenstein keine ausreichende Konkurs eröffnet wurde.
und anerkannte Versicherung vorgewiesen
werden kann. Diese Aufgabe wurde dem
geschäftsführenden Versicherer Zürich Ver-
sicherungs-Gesellschaft AG übertragen, der
das entsprechende Risiko trägt.
Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeughaftpflicht-
versicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und
betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro und
den Nationalen Garantiefonds.
Art. 74 SVG / Art. 76 SVG
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