Page 10 - Portrait und Kennzahlen 2021 - NBI-NGF
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NVB und NGF: Gesetzliche Aufgaben
GESETZLICHE AUFGABEN
NATIONALES VERSICHERUNGSBÜRO NATIONALER GARANTIEFONDS
SCHWEIZ SCHWEIZ
Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF)
(NVB) deckt die Haftung für Schäden, die kommt für Schäden auf, die durch unbekann-
ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger te oder nicht versicherte Motorfahr zeuge,
in der Schweiz und in Liechtenstein verur- Anhänger, Fahrräder und fahrzeug ähnliche
sachen. Dabei wird es von Mitgliedsgesell- Geräte in der Schweiz und in Liechtenstein
schaften oder von anerkannten Schaden- verursacht werden. Anspruchsberechtigt sind
regulierungs unternehmen vertreten. Bürger und Wohnsitz berechtigte beider Staa-
ten sowie von EWR-Staaten und solchen, die
Dies ermöglicht Ge schädigten, sich bei Un- das Gegenrecht gewähren. Leistungen des
fällen mit ausländischer Beteiligung an eine NGF werden nur dann erbracht, wenn kein
Stelle in der Schweiz oder in Liechtenstein zu anderer Versicherer für den Schaden aufkom-
wenden und die Schadenfälle gemäss den men muss.
hier im Land geltenden Bestimmungen abzu-
wickeln. Zu diesem Zweck betreibt das NVB Der NGF betreibt weiter die Entschädigungs-
die Nationale Auskunftsstelle. Sie orientiert stelle. Diese tritt ein, wenn Geschädigte vom
Geschädigte darüber, welche Regulierungs- zuständigen Versicherer oder Schadenregulie-
stellen sich mit ihren Ansprüchen befassen rer nicht innert nützlicher Frist Antworten auf
müssen. Forderungen aus Verkehrsunfällen erhalten.
Ebenso koordiniert das NVB das Abschliessen Der NGF tritt ausserdem ein, wenn über den
von Grenzversicherungen, die nötig sind, zuständigen Motorfahrzeugversicherer der
wenn bei einer Einreise in die Schweiz oder Konkurs eröffnet wurde.
nach Liechtenstein keine ausreichende und
anerkannte Versicherung vorgewiesen wer-
den kann.
Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeughaftpflicht-
versicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und
betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro und
den Nationalen Garantiefonds.
Art. 74 SVG / Art. 76 SVG
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