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Internationale Versicherungskarte
Internationale Versicherungskarte
Modell der Internationalen Versicherungskarte
Der Zweck der Internationalen Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte) besteht darin, bei der Einreise in einen ausländischen Staat zu bescheinigen, dass das auf der Karte bezeichnete Fahrzeug über eine ausreichenden Haftpflichtversicherungsdeckung verfügt.
Die Internationale Versicherungskarte wird von 46 Versicherungsbüros Europas und einzelner Mittelmeeranrainerstaaten herausgegeben. Diese Versicherungsbüros sind unter der Schirmherrschaft der Dachorganisation Council of Bureaux (CoB) zusammengeschlossen. Das NVB ist Mitglied des CoB und damit verpflichtet, bei der Herausgabe der Internationalen Versicherungskarte entsprechende Vorgaben zu befolgen.
Mitgliedsgesellschaften von NVB & NGF können Versicherungskarten unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben selbständig herausgeben. Die Karte muss bei demjenigen Versicherer bestellt werden, bei dem die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen wurde. Die Versicherer geben die Internationalen Versicherungskarten nach Vertragsabschluss meistens automatisch ab.
Das Modell
Die Internationale Versicherungskarte muss dem unten abgebildeten Modell entsprechen. Gewisse Abweichungen sind erlaubt, solange das Modell den Vorgaben des COB entspricht und die herausgebende Gesellschaft ein «Gut zum Druck» beim Generalsekretariat des NVB eingeholt hat. Die Internationale Versicherungskarte kann ausgedruckt oder ab 1.1.2025 im PDF-Format auf elektronischen Geräten herausgegeben und vorgewiesen werden.
- Die IVK kann auf Papier in grün oder in weiss herausgeben werden.
- Papierformat: min. A6, max. A4
- Schriftfarbe schwarz
- Fehlerloser Ausdruck (bei Streifen oder sonstigen Druckfehlern ist der Vorgang zu wiederholen).
- Die IVK darf ab 1.1.2025 elektronisch und in weiss im PDF-Format herausgegeben werden.
Örtlicher Geltungsbereich
Die bilateralen Abkommen mit dem russischen und dem belarussischen Versicherungsbüro wurden per 31.5.2023 gekündigt. Die COB-Mitgliedschaft der beiden Büros wurde per 30.6.2023 suspendiert.
Die COB-Mitgliedschaft des iranischen Versicherungsbüros wird per 1.1.2024 suspendiert.
Die zwei Kategorien von Staaten im Grüne Karte-System:
Staaten, die das Kennzeichen-Abkommen unterzeichnet haben (hellgrün)
Autofahrende, deren Fahrzeuge in Staaten immatrikuliert sind, die auf der oben aufgeführten Karte hellgrün dargestellt werden, benötigen bei der Einreise in andere hellgrün dargestellte Staaten keine Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte). Sie verfügen über eine ausreichende Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungsdeckung.
Staaten, die das Grüne Karte-Abkommen unterzeichnet haben (dunkelgrün)
Bei der Einreise in die auf der oben aufgeführten Karte in dunkelgrüner Farbe dargestellten Staaten muss eine Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte) mitgeführt werden. Sie bestätigt einen ausreichenden Versicherungsschutz für Fahrzeuglenkende und das Fahrzeug.
Die schweizerischen Versicherungsgesellschaften können die Deckung für die in dunkelgrüner Farbe dargestellten Staaten allerdings einschränken, indem sie das Länderkürzel auf der Internationalen Versicherungskarte streichen. Ist das Kürzel eines Staates auf der Versicherungskarte gestrichen, gewährt das Dokument für das betreffende Gebiet keine Versicherungsdeckung. In einem solchen Fall muss beim Versicherer eine neue Karte verlangt werden, die Deckung gewährt, oder es muss bei der Einreise eine Grenzversicherung abgeschlossen werden.
Da die Gültigkeit der Internationalen Versicherungskarte zeitlich begrenzt ist, muss diese vor Antritt einer Reise geprüft werden.
Im Fall eines Schadens wird empfohlen, der Polizei oder dem/der Geschädigten ein Doppel oder eine Kopie der Internationalen Versicherungskarte auszuhändigen. Ist dies nicht möglich, müssen der Polizei die darin enthaltenen relevanten Daten für die Erstellung des Polizeirapports mitgeteilt werden.
Besonderheiten
Allgemeiner Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte
Die Internationale Versicherungskarte ist mit einem Feld versehen, auf dem verschiedene Länderkürzel aufgeführt sind. Die Kürzel stehen für Staaten, deren Versicherungsbüros Mitglied des Grüne Karte-Systems sind. Sie bilden somit den gesamten örtlichen Geltungsbereich der Internationalen Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte) ab.
Es steht dem herausgebenden Versicherer grundsätzlich frei, einzelne Staaten von der Deckung auszunehmen. Dies geschieht, indem die entsprechenden Kürzel gestrichen werden. Vor einer Reise ins Ausland sollte deshalb immer geprüft werden, ob das Kürzel des bereisten Staates auf der Internationalen Versicherungskarte aufgeführt und nicht durchgestrichen wurde.
Eine Ausnahme bilden Staaten des Kennzeichenabkommens. Diese dürfen von der Internationalen Versicherungskarte nicht gestrichen werden (Art. 63 Abs. 2 SVG). Dieses Verbot ist jedoch nur noch von untergeordneter Bedeutung. Das von diesen Staaten herausgegebene Kennzeichen allein bescheinigt bei der Einreise in das Gebiet eines anderen Kennzeichenabkommenstaates, dass das Fahrzeug über eine ausreichende Haftpflichtversicherungsdeckung verfügt.
Besonderheiten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte
Kosovo
Die Internationale Versicherungskarte gewährt keine Deckung für das Gebiet von Kosovo. Bei der Einreise in den Kosovo verlangen die örtlichen Behörden den Abschluss einer Grenzversicherung. Das Umgekehrte gilt auch für in Kosovo immatrikulierte Fahrzeuge. Diese müssen bei der Einreise in die Länder des Grüne Karte-Systems oder in das EU/EWR-Territorium ebenfalls eine Grenzversicherung abschliessen.
Eine Grundvoraussetzung für eine Deckung durch die Internationale Versicherungskarte wäre die Gründung eines Versicherungsbüros Kosovo und dessen Zugehörigkeit zum Grüne Karte-System. Dies müsste mittels Beitritt zum Council of Bureaux (CoB) erfolgen. Die Statuten des CoB sehen jedoch vor, dass als Mitglieder ausschliesslich Büros aus Staaten zugelassen werden, die der UNO angehören. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo erfüllt diese Bedingung für sich alleine genommen nicht. Bevor die UNO den Kosovo als Mitglied aufnehmen kann, muss die Mehrheit der Staaten der internationalen Gemeinschaft dessen Unabhängigkeit anerkennen. Das Gebiet des Kosovo bleibt folglich vorerst ausserhalb des örtlichen Geltungsbereichs des Grüne Karte-Systems. Daher ist die Internationale Versicherungskarte für den Kosovo nicht gültig.
Zu beachten:
Weder Versicherer in der Schweiz noch das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB) sind für die Entgegennahme von Rückerstattungsbegehren für bei der Einreise in den Kosovo abgeschlossene Grenzversicherungen zuständig. Auskunftsgesuche und Rückerstattungsbegehren zu Grenzversicherungen, die in Kosovo abgeschlossen wurden, können beim Versicherungsbüro Kosovo eingereicht werden.
Kosovo Insurance Bureau
Fazli Grajqevci Nr.6
Prishtina 10000 Kosova
Office: +381 38 245 110
Fax: +381 38 245 110
Aserbaidschan (AZ)
Das Versicherungsbüro von Aserbaidschan hat vom Supervisory Board des COB die Genehmigung erhalten, für das Jahr 2025 Internationale Versicherungskarten für Fahrzeuge, die in Georgien und Kasachstan zugelassen sind, auszustellen. In Georgien und in Kasachstan gibt es keine Versicherungsbüros. Die IVKs für die beiden Länder werden durch die aserbaidschanische Gesellschaft OJSC Pasha Insurance ausgestellt. Die Genehmigung gilt vom 1. Januar 2025 bis am 31. Dezember 2025.
Fürstentum Liechtenstein
Das Kürzel CH deckt sowohl das Gebiet der Schweiz als auch jenes von Liechtenstein ab. Das schweizerische Büro nimmt die Funktion des liechtensteinischen Büros wahr. Im Rahmen des Systems der Internationalen Versicherungskarte wird kein Unterschied zwischen dem Gebiet der Schweiz und jenem des Fürstentums Liechtenstein gemacht.
Russland und Belarus
Die bilateralen Abkommen zwischen den EWR-Staaten und der Schweiz einerseits und dem russischen und dem belarussischen Versicherungsbüro andererseits wurden am 1. Juni 2022 mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf den 31. Mai 2023 gekündigt. Die Generalversammlung 2023 des COB hat den Beschluss gefasst, die Mitgliedschaft des russischen und des belarussischen Versicherungsbüros ab dem 30. Juni 2023 für eine unbestimmte Zeit zu suspendieren.
Die Versicherungsgesellschaften der EWR-Staaten und der Schweiz dürfen keine Internationalen Versicherungskarten für die Gebiete Russlands und von Belarus mehr ausstellen. Auch werden keine Internationalen Versicherungskarten auf dem Territorium der EWR-Staaten und der Schweiz mehr akzeptiert, die vom russischen und vom belarussischen Versicherungsbüro herausgegeben wurden.
Der grenzüberschreitende Kraftfahrzeugverkehr zwischen den EWR-Ländern und der Schweiz einerseits und Russland und Belarus andererseits ist mit der Internationalen Versicherungskarte nicht mehr möglich. Reisende von und nach Russland und Belarus sind verpflichtet, Grenzversicherungen abzuschliessen.
Iran
Die Generalversammlung 2023 des COB hat den Beschluss gefasst, die Mitgliedschaft des iranischen Versicherungsbüros ab dem 1.1.2024 für eine unbestimmte Zeit zu suspendieren.
Das iranische Versicherungsbüro darf keine Internationalen Versicherungskarten ausstellen, die über den 31. Dezember 2023 hinaus gültig sind. Ebenso sind alle Versicherungsbüros aufgefordert, keine Internationalen Versicherungskarten mehr auszustellen, die für das Gebiet des Iran gültig sind und eine Gültigkeitsdauer über den 31. Dezember 2023 hinaus haben. Reisende vom und in den Iran sind ab dem 1.1.2024 verpflichtet, Grenzversicherungen abzuschliessen.