Rechtliches NVB

Gesetze NVB

Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro. Das NVB ist ein Verein und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die grundlegenden Bestimmungen über Organisation, Tätigkeit und Finanzierung des NVB sind in den Art. 74 ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und in den Art. 39 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) enthalten.

Die Aufgaben des liechtensteinischen Nationalen Versicherungsbüros werden durch das schweizerische NVB wahrgenommen.

Die gesetzlichen Aufgaben des NVB bestehen in der Deckung der durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz und in Liechtenstein verursachten Unfälle. Vorausgesetzt wird, dass nach dem SVG eine Versicherungspflicht für solche Fahrzeuge besteht (Art. 74 Abs. 2 lit. a SVG).

Zudem betreibt das NVB die Nationale Auskunftsstelle und koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen. Motorfahrzeuge, die in die Schweiz und in Liechtenstein einreisen und nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen, müssen eine solche Versicherung abschliessen (Art. 74 Abs. 2 lit. c SVG). 

Geschäftsführender Versicherer und Geschäftssitz

Das NVB kann seine Mitglieder oder Dritte mit der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben betrauen und einen geschäftsführenden Versicherer bezeichnen.  Seit der Gründung des NVB werden die operativen Vereinsaufgaben durch die Zurich Versicherungs-Gesellschaft AG wahrgenommen.

Hier kann ich den Text anpassen.

Das NVB hat seinen Hauptsitz beim geschäftsführenden Versicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG in Zürich. Zweigniederlassungen hat es in Lugano und in Lausanne.

Statuten

Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Befugnisse der Organe des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz sind in den Statuten geregelt. Die Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Als Revisionsstelle wählbar sind nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes beaufsichtigte Revisionsunternehmen.

Art. 1 Abs. 1 der Statuten des NVB bestimmen, dass das NVB die Rechtsform eines Vereins gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) einnimmt.

Gemäss Art. 60 Abs. 2 ZGB müssen Vereinsstatuten in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. Art. 55 Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) sieht vor, dass die Statuten des NVB sowie dessen Änderungen durch die Aufsichtsbehörde des NVB, dem Bundesamt für Strassen (ASTRA), genehmigt werden müssen.

Die Statuten des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz (NVB) sind in Kraft seit dem 28. August 2003. Am 20. Mai 2022 wurden sie revidiert:

Behörden

Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB) untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Strassen ASTRA (Art. 76b Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes SVG).

Das Nationale Versicherungsbüro des Fürstentums Liechtenstein, dessen Aufgaben durch das Nationale Versicherungsbüro Schweiz wahrgenommen werden, untersteht der Aufsicht der Regierung (Art. 72b Abs 2 SVG-FL).

Die durch das NVB zur Deckung dessen Aufwandes festgelegten Beiträge der Motorfahrzeughaltenden bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 76a Abs. 2 SVG) und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Art. 72a Abs. 2 SVG-FL).

Passivlegitimation

Die Passivlegitimation kommt bei einem Prozess zur Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Verkehrsunfall (Art. 74 Abs. 2 lit. a SVG) dem NVB zu (Art. 76b Abs. 1 SVG). Eine Klage muss gegen das NVB und nicht gegen dessen Vertreter oder Vertreterin gerichtet werden. Vertreter und Vertreterinnen des NVB sind z.B. die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, eine andere Mitgliedsgesellschaft oder eine Schadenregulierungsgesellschaft.

Gemäss Art. 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die folgenden Gerichte zuständig:

  • Gericht am Unfallort
  • Gericht am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei
  • Gericht am Ort einer Zweigniederlassung des NVB  

Für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein sind neben dem Gericht am Unfallort auch die Gerichte am liechtensteinischen Wohnsitz der klagenden Partei sowie am Sitz oder Ort einer Zweigniederlassung des NVB zuständig.

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