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Conventions bilatérales
Besucherschutz
Unter dem Begriff Besucherschutz versteht man in der internationalen Motorfahrzeugschadenregulierung den Schutz von Personen, die im Ausland Opfer von Verkehrsunfällen werden. Das Besucherschutz-System deckt Unfallschäden im Ausland und ist nicht zu verwechseln mit dem Grüne Karte-System, welches Unfallschäden im Inland deckt.
Der Schutzbedarf ergibt sich daraus, dass sich Geschädigte zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an ausländische Verursachende bzw. deren Versicherer halten müssen. Zum einen ist in den meisten Fällen ausländisches Recht anwendbar, zum anderen können sprachliche Probleme die direkte Kommunikation erschweren oder gar verunmöglichen.
Zur Überwindung dieser Schwierigkeiten sieht das Besucherschutz-System vor, dass jeder Staat eine eigene Auskunftsstelle betreibt, die Unterstützung bei der Information über Schadenfälle im Ausland bietet. Sie hilft beim Ermitteln des zuständigen Versicherers und teilt weitere, für die Schadenbearbeitung notwendige Informationen mit. Falls in den entsprechenden Abkommen vorgesehen, macht sie die zuständige Regulierungsstelle im Wohnsitzstaat ausfindig und stellt sicher, dass die Geschädigten ihre Ansprüche innert nützlicher Frist erhalten.
Besucherschutz in Europa
Europäische Richtlinie
- Im EWR-Raum ist der Besucherschutz in der europäischen Motorfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie geregelt (RL 2009/103/EG).
Bilaterale Abkommen
- Die Schweiz hat den Besucherschutz mit anderen Staaten inner- und ausserhalb des EWR-Raums geregelt, indem sie diverse privatrechtliche bilaterale Abkommen abgeschlossen hat.
Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro. Das NVB ist ein Verein und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die grundlegenden Bestimmungen über Organisation, Tätigkeit und Finanzierung des NVB sind in den Art. 74 ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und in den Art. 39 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) enthalten.