Behandlungsgebühren

Behandlungsgebühren NGF

Der NGF behandelt Schadenfälle nicht selber. Er wird in dieser Aufgabe durch seine Mitgliedsgesellschaften vertreten, die im Einzelfall entschädigt werden. Die Entschädigung der Gesellschaften tangiert die an die Geschädigten gerichteten Schadenzahlungen nicht. Die nachstehende Gebührenordnung wurde 2009 beschlossen und 2012 revidiert. Sie wird auf alle am 1.5.2012 bei den beauftragten Regulierungsstellen pendenten und künftigen Schadenfälle angewendet.

Zuzüglich zu sämtlichen Gebühren werden aktuell 8.1% MwSt. verrechnet.

Zusammenfassung der Gebühren

Normal- und SpezialfallRegressfallAbtretungsfall
Gebührensatz15%15%CHF 200
MinimalgebührCHF 450CHF 450CHF 200
MaximalgebührCHF 25'000CHF 10'000CHF 200

Gebühren im Normalfall

EntschädigungGebühr
bisCHF 3'000MinimalgebührCHF 450
vonCHF 3'000
bisCHF 166'667Gebührensatz15%
überCHF 166'667MaximalgebührCHF 25'000

Im Normalfall (Anspruchsregulierung im Auftrag des NGF gegenüber Geschädigten nach einem Verkehrsunfall) wird für die Erledigung eines Schadens 15% der gesamten Entschädigung, die den Geschädigten bezahlt wurden, als Gebühr verrechnet. Die Minimalgebühr beträgt CHF 450 und die Maximalgebühr CHF 25’000.

Gebühren im Abtretungsfall

EntschädigungGebühr
beliebigCHF 200

Für Fälle, welche Swiss Interclaims Zurich an andere Regulierende abtritt (u.a. wegen Interessenkollision) wird dem NGF eine Abtretungsgebühr von CHF 200 verrechnet.

Gebühren im Regressfall

EntschädigungGebühr
bisCHF 3'000MinimalgebührCHF 450
vonCHF 3'000
bisCHF 66'667Gebührenzusatz15%
überCHF 66'667MaximalgebührCHF 10'000

Für NGF-Regresse wird eine zusätzliche Gebühr verrechnet. Diese beträgt 15% des Gesamtbetrages, der durch den Regress eingebracht wurde. Die Minimalgebühr beträgt CHF 450 und die Maximalgebühr CHF 10’000. Konnte trotz Arbeitsaufwand kein Regresserfolg erzielt werden, gilt die Minimalgebühr.

Gebühren im Spezialfall

Gebühr
CHF 450Minimalgebühr
CHF 160Aufwand pro Stunde
CHF 25'000Maximalgebühr

In Fällen, wo keine Entschädigung erfolgte, dennoch aber ein erheblicher Aufwand geleistet wurde, weil z.B. die Haftung erfolgreich abgelehnt werden konnte, wird die Minimalgebühr von CHF 450 verrechnet. Wird der angefallene Aufwand durch die Minimalgebühr nicht gedeckt (Ansatz CHF 160/Std.), können Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. In jedem Fall gilt ein Höchstbetrag von CHF 25’000. Die geleisteten Arbeiten müssen in der Abrechnung transparent und plausibel aufgelistet werden. Letztere muss mit einer Fallreferenz und einer summarischen Begründung versehen werden. Das Generalsekretariat des NVB und des NGF erhält eine Kopie der Rechnung.

Behandlungsgebühren NVB

Konkordanztabelle in CHF (unverbindliche Richtwerte)

Ansätze
Gültig ab1.2.2023
Devisen-Kurs1 EURO0.9107 CHF
Gebührensatz15%
Minimalgebühr:EURO 200*CHF 186.96
Maximalgebühr:EURO 3500*CHF 3'271.80

* Generalversammlung des Council of Bureaux vom 14./15. Juni 2001 in Andorra.

Bei Zahlungen gilt:

Bei Zahlungen gilt:
bisCHF 1'246.40MinimalgebührCHF 186.96**
vonCHF 1'246.40
bisCHF 21'812.00Gebührensatz15%**
überCHF 21'812.00MaximalgebührCHF 3'271.80**

** Die Gebühren in CHF sind unverbindlich.

Allgemeine Bestimmungen

Zwischen Versicherungsbüros gilt die von der Generalversammlung vom 14./15. Juni 2001 in Andorra verabschiedete Gebührenordnung. Die Behandlungsgebühr entspricht einem Betrag von 15% der Entschädigungen, die pro Schadenfall an Geschädigte ausgerichtet wurde, mindestens jedoch EUR 200.00 und höchstens EUR 3’500.00.

Die Behandlungsgebühr ist in der Landeswährung des behandelnden Büros oder auf Wunsch des behandelnden Büros in Euro geschuldet. Für Büros, die ihre Aufwendungen nicht in Euro verrechnen, ist der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung aktuelle Umrechnungskurs massgeblich.

Den schweizerischen Korrespondenten steht es frei, mit den ausländischen Versicherungsgesellschaften, die sie benannt haben, die Art der Berechnung der Bearbeitungsgebühren zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann den Büros jedoch nicht entgegengehalten werden.

Die Schadenbehandlungsgebühr deckt den gesamten Aufwand des regulierenden Büros für den jeweiligen Schaden (Unfallereignis = Schaden, unabhängig von der Anzahl Ansprüche oder der Anzahl Geschädigter). Externe Kosten wie Bankspesen, Expertisekosten etc. können dem ausländischen Büro separat verrechnet werden. Die Kosten, die dem regulierenden Büro intern anfallen, gelten dabei nicht als externe Kosten.

Die Behandlungsgebühr steht dem regulierenden Büro auch dann zu, wenn der Fall zwar bearbeitet, aber ohne Folge erledigt wurde.